Das Einlesen der gesetzlichen Versicherungskarte ist vor der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen erforderlich. Dies ist einmal im jeweils laufenden Quartal ausreichend, muss aber bei Beginn eines neuen Quartals erneut durchgeführt werden. Neue Quartale beginnen zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli sowie zum 1. Oktober.